Online-Streitbeilegung – So nicht! Ein Kommentar

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Wer kein Shop-Betreiber ist, hat vermutlich noch gar nichts über die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission mitbekommen. Warum auch? Wird sie vermutlich sowieso nie Erfolg haben.

Einmal zur Erklärung:
Mit der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 der Europäischen Union wurde eine alternative Online-Streitbeilegungsplattform geschaffen. Seit dem 9. Januar 2016 müssen praktisch alle Onlineshops auf das Vorhandensein dieser Plattform hinweisen und selbige verlinken.
Zu diesem Zeitpunkt war diese Plattform jedoch noch gar nicht online, sodass eine Verlinkung zwar rechtlich notwendig war, aber ein Link gar nicht vorhanden war. Das war schon ein holpriger Start…

Mit einer Änderung zum 1. Februar 2017 muss dieser Hinweis nun noch ergänzt werden, nämlich ob man die Online-Streitbeilegungsplattform nutzen muss, nutzen möchte oder nicht nutzen möchte. Je nach Onlineshop kann man sich hier entscheiden oder nicht. Das soll jedoch nicht das Thema sein.


Größtenteils müssen Onlineshops die Online-Streitbeilegungsplattform nicht nutzen – und demnach werden sie es auch nicht.

Warum? Ganz einfach:
Die Nutzung der Online-Streitbeilegungsplattform ist für den jeweiligen Kunden kostenlos. Kosten entstehen dann, wenn er das Angebot annimmt und sie nutzt. Sofern der Betreiber des Onlineshops die Nutzung der Online-Streitbeilegungsplattform anbietet, muss er für jeden „Prozess“ dort 50 % des Wertes der Ware zahlen, um die gestritten wird.
Das heißt, der Händler muss 50 % seiner Einnahmen wieder abgeben, um möglicherweise einen Kunden nicht zu verlieren. Hier ist es jedoch schon fraglich, ob ein Kunde, der bereit ist, eine Streitigkeit derart zu eskalieren, jemals wieder etwas in diesem Onlineshop kaufen wird.


Auch das Gesetz hat so seine Merkwürdigkeiten. Neben der bereits erwähnten Unsicherheit zum Start, als die Online-Streitbeilegungsplattform noch gar nicht online war, leitet selbige den Kunden nur zu nationalen Büros weiter, die dann die eigentliche Arbeit vornehmen.
Zudem: Wenn es eine Streitigkeit gibt, der Betreiber des Onlineshops dazu jedoch nicht verpflichtet ist und eine Nutzung der Online-Streitbeilegungsplattform auch nicht möchte, muss er den Kunden dennoch auf das Vorhandensein einer derartigen Plattform hinweisen, im selben Atemzug aber auch darauf hinweisen, dass er an der Nutzung nicht teilnimmt.


Fazit:
Es hätte so schön sein können und auch wirklich sinnvoll, wäre die Online-Streitbeilegungsplattform realistisch geplant und umgesetzt worden. Aber das wäre wohl zu viel erwartet gewesen. :rolleyes:
Über den Autor
Ich bin Webentwickler in Stuttgart und administriere Server seit vielen Jahren. In diesem Blog erstelle ich hauptsächlich Tutorials für andere Webentwickler, Webdesigner und Serveradministratoren.
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I’m a web developer in Stuttgart, Germany, and server administrator since many years. This blog mainly contains a tutorial set for other web developer, web designer and server administrators.

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